Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 41a
§ 41a – Nachbetreuung
(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. (2) Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen.
Kurz erklärt
- Junge Volljährige erhalten nach der Hilfe zur Verselbständigung Beratung und Unterstützung.
- Diese Unterstützung soll in einem angemessenen Zeitraum erfolgen und verständlich sein.
- Der Umfang der Beratung wird im Hilfeplan dokumentiert und regelmäßig überprüft.
- Der Hilfeplan wird nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben erstellt.
- Die öffentliche Jugendhilfe soll regelmäßig Kontakt zu den jungen Volljährigen halten.